Fragen und Antworten zum Bundesfreiwilligendienst

Werden Sie Teil einer neuen Kultur der Freiwilligenarbeit im städtischen Gemeinwesen

1. Wer kann Bundesfreiwilligendienst machen?

Sie möchten sich freiwillig im städtischen Gemeinwesen engagieren? Der Bundesfreiwilligendienst bietet Ihnen diese Möglichkeit, unabhängig von Ihrem Alter (wenn Sie Ihre Schul­pflicht absolviert haben), Ihrem Geschlecht, Ihrer Nationalität oder der Art Ihres Schulab­schlusses.

Der Bundesfreiwilligendienst dauert in der Regel 12 Monate. Sie können aber auch auf 6 Monate verkürzen oder auf 18 Monate verlängern, maximal möglich sind 24 Monate. Menschen, die älter als 27 Jahre sind, können auch in Teilzeit (mindestens 20 Stunden pro Woche) tätig werden. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf den Ihnen gesetzlich zustehenden Urlaub.

Prinzipiell ist ein Einstieg jederzeit möglich. Es gibt keine festen Termine. Den Beginn Ihres freiwilligen Engagements können Sie individuell mit Ihrer Einsatzstelle vereinbaren.

2. Welche Tätigkeiten stehen zur Auswahl?

Sie können im Bundesfreiwilligendienst interessante gemeinwohlorientierte und arbeitsmarktneutrale Aufgaben in vielfältigen Einsatzbereichen städtischer Einsatzstellen übernehmen: Soziales (Kinder und Jugendhilfe, Jugendarbeit, Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, Integration, Behindertenhilfe), Umwelt- und Naturschutz, Sport, Kultur- und Denkmalpflege, Bildung, Schule, Zivil- und Katastrophenschutz. Weitere Informationen sowie konkrete Beispiele für Aufgaben in realen Einsatzstellen finden Sie in der jeweiligen Unterrubrik.

3. Was bekomme ich für meinen freiwilligen Einsatz?

Sie werden vor Ort von einer Fachkraft betreut, von der Sie eine fachliche Anleitung erhalten, die sie unterstützt und berät sowie Ihnen Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt. Darüber hinaus erhalten Sie kostenlose Bildungsseminare. Ältere Freiwillige nehmen an diesen Seminaren in angemessenem Umfang teil. Ziel dieser pädagogischen Begleitung ist es, soziale, ökologische, kulturelle bzw. interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.

Der Bundesfreiwilligendienst ist eigentlich ein freiwilliges Engagement und damit ein unentgeltlicher Dienst. Dennoch erhalten Sie ein Taschengeld (Monatliche Höchstgrenze ab 01.01.2015: 363,- Euro). Wie hoch das Taschengeld ausfällt, das sie erhalten, ist mit den Einsatzstellen frei auszuhandeln. Darüber hinaus werden Ihnen einige Einsatzstellen auch Sachleistungen zur Verfügung stellen, oder die Kosten dafür ersetzen. Fragen Sie einfach nach den konkreten Leistungen Ihrer städtischen Einsatzstelle.

Empfänger/innen von Rentenleistungen sollten mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und ggf. inwieweit die Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf die Rente angerechnet werden. Empfänger/innen von Leistungen nach der Grundsicherung (zum Beispiel ALG II) sollten unbedingt mit der Agentur für Arbeit klären, inwieweit die Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf die Grundsicherung angerechnet werden. Für Bezieher/innen von ALG II gilt grundsätzlich ab dem 1.1.2012, dass ein Betrag in Höhe von 175 Euro des Taschengeldes, bei volljährigen Hilfebedürftigen für die Beiträge zu privaten Versicherungen eine Pauschale in Höhe von 30 Euro sowie notwendige Ausgaben von der Anrechnung ausgenommen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V).

Die städtischen Einsatzstellen übernehmen darüber hinaus Ihre gesetzlichen Sozialversicherungen, das heißt sie zahlen Ihre Beiträge für die gesetzliche Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Nach Abschluss des Bundesfreiwilligendienstes erhalten Sie von der Einsatzstelle ein qualifiziertes Zeugnis.

Und nicht zu vergessen: Sie sammeln wertvolle Lebenserfahrungen, gewinnen Einblicke in neue Arbeitsbereiche, können sich beruflich orientieren und Ihre sozialen Kompetenzen ausbauen. Sie finden Bestätigung weil sie gebraucht werden und fördern das soziale Miteinander.

4. Wie finde ich ein passendes Angebot?

Auf unserer Webseite finden Sie den Link zur offiziellen Platzbörse mit interessanten freien Plätzen im Bundesfreiwilligendienst. Geben Sie dort einfach Ihre Wünsche ein und Sie werden entsprechende Kontaktdaten passender städtischer Einsatzstellen finden.

5. Wie kontaktiere ich die städtische Einsatzstelle?

Sobald Sie eine passende städtische Einsatzstelle gefunden haben, können Sie sich dort melden, nach den Details des angebotenen Platzes fragen und einen Termin für ein erstes Kennenlerngespräch vereinbaren.

6. Wie verhalte ich mich, wenn ich Interesse an dem Angebot habe?

Sagt Ihnen das Angebot zu? Haben Sie sich entschlossen, sich freiwillig für das städtische Gemeinwesen zu engagieren? Dann fragen Sie nach einer entsprechenden Vereinbarung und unterzeichnen Sie diese. Ihre städtische Einsatzstelle wird alles Weitere für Sie erledigen.

7. Was ist der Unterschied zwischen dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) und FSJ / FÖJ?

Seit dem 01. Juli 2011 gibt es statt des Zivildienstes den Bundesfreiwilligendienst (BFD). Zusätzlich gibt es weiterhin das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ). Beide Dienste haben das Ziel, engagierten Menschen die Möglichkeit zu öffnen, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums sozial für andere zu engagieren.

Anders als beim FSJ oder FÖJ gibt es beim BFD keine Altersgrenze. Beim FSJ oder FÖJ liegt die Altersgrenze bei Vollendung des 27. Lebensjahres.

Während das FSJ oder das FÖJ nur ein Mal abgeleistet werden kann, ist beim BFD eine mehrfache Wiederholung nach jeweils fünf Jahren möglich.

Die Einsatzbereiche sind beim BFD weiter gefasst. So ist z. B. ein Einsatz in Städten nicht nur im sozialen oder ökologischen Bereich möglich, sondern in den Bereichen Sport, Integration und Zivil- und Katastrophenschutz.

Träger des BFD sind die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Beim FSJ oder FÖJ sind Träger anerkannter Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene. Dementsprechend erfolgt auch die Anerkennung und der Vertrag mit den Freiwilligen beim FSJ und FÖJ bei den auf Landesebene anerkannten Träger. Beim BFD erfolgt die Anerkennung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

8. Wie ist der Sachstand in der Kindergeldfrage?

Durch das inzwischen inkraftgetretene Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011, BGBl. vom 13.12.2011) ist nun auch in aller Form und rückwirkend klar, dass für alle Freiwilligen im BFD ein Kindergeldanspruch besteht, soweit die übrigen Voraussetzungen (Altersgrenze bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres etc.) erfüllt sind. Die Familienkassen werden dies nun so schnell wie möglich umsetzen.

9. Wie ist ein Freiwilliger krankenversichert?

Personen, die sich im Bundesfreiwilligendienst (BFD) engagieren, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die im Rahmen der vorgenannten Freiwilligendienste geleisteten Tätigkeiten stehen einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gleich. Das für den Eintritt der Versicherungspflicht geltende Erfordernis der Entgeltlichkeit wird durch das in der Regel gewährte Taschengeld und gegebenenfalls durch die Sachleistungen Verpflegung, Unterkunft und Arbeitskleidung bzw. entsprechende Geldersatzleistungen hierfür erfüllt.Die Versicherungspflicht in der GKV besteht auch dann, wenn die Beschäftigung geringfügig ist, also das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.

Die Versicherungspflicht in der GKV erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Ausübung des BFD privat krankenversichert waren. Wenn nach dem Freiwilligendienst wieder die Voraussetzungen für eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung vorliegen, kann die private Versicherung wieder aufgenommen werden, ohne dass es zu einer erneuten Gesundheitsprüfung kommt oder Altersrückstellungen verloren gehen.

Die Beiträge, die aufgrund der Versicherungspflicht in der GKV im Rahmen des BFD zu leisten sind, werden allein von der Einsatzstelle des BFD getragen.

10. Wie wirkt sich der BFD aus auf die Familienmitversicherung?

Da für die Dauer des Engagements im BFD
 eine Versicherungspflicht in der GKV besteht, ist die Familienversicherung für diese Dauer ausgeschlossen. Im Anschluss an das Engagement im BFD kann die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres fortgeführt werden, wenn sich die Kinder in Schul- oder Berufsausbildung befinden und auch die übrigen Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung erfüllt werden. 

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011, BGBl. vom 28.12.2011) wurde erreicht, dass alle Freiwilligen, deren Schul- oder Berufsausbildung durch den Bundesfreiwilligendienst oder einen Jugendfreiwilligendienst unterbrochen oder verzögert wird, für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens aber 12 Monate, über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus kostenfrei über ihre Familie gesetzlich krankenversichert sind; dies gilt ab dem 1. Juli 2011.

11. Sind Bufdis auch für die Rente versichert?

Der Bundesfreiwilligendienst wird rentenrechtlich wie die Zeit einer normalen Beschäftigung gewertet.
Doch im Gegensatz zu einem üblichen Job zahlt die Einrichtung für denjenigen, der Freiwilligendienst leistet, die Beiträge allein. Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach dem von der Einrichtung gezahlten Taschengeld (das sind zurzeit höchstens 336 Euro monatlich) und eventueller Sachbezüge wie Unterkunft oder Verpflegung. Die Summe aus diesen Geld- und Sachbezügen wird für die Rente wie Arbeitsverdienst bewertet. Darauf zahlen die Träger der Einrichtung den normalen Rentenbeitragssatz.

12. Gibt es eine Altersgrenze beim BFD oder sonstige Voraussetzungen?

Der Bundesfreiwilligendienst steht offen für Frauen und Männer, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Je nach Bundesland ist dies mit 16 Jahren, in einigen Fällen auch schon mit 15 Jahren der Fall. Die Art der Schulbildung spielt dabei keine Rolle. Eine Altersgrenze nach oben existiert auch nicht. Somit können auch Rentner und Pensionäre den BFD absolvieren. Die Nationalität der Freiwilligen spielt ebenfalls keine Rolle.

13. Ich habe mich entschieden. Was nun?

Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an eine städtische Einsatzstelle oder eine Stadt. Bei der Suche ist die Freiwilligenplatzbörse behilflich. Sie können sich auch an den für Ihre Region zuständigen Regionalbetreuer wenden und nach städtischen Einsatzstellen fragen.

Haben Sie Kontakt mit der Einsatzstelle aufgenommen, wird diese sie informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche. Die Einsatzstelle ist insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig.

Das Bundesamt und die oder der Freiwillige schließen dann vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Muster einer solchen Vereinbarung kann hier abgerufen werden. Der konkrete Vertragsinhalt wird aber mit der Einsatzstelle abgesprochen.

14. Gibt es Besonderheiten für Ältere?

Frauen und Männern, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, können den BFD auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche absolvieren. Für sie gilt auch bei der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen keine festes Zeitkontingent. Sie müssen nur in „angemessenem“ Umfang an den Seminaren teilnehmen. Was "angemessen" ist wird im Einvernehmen mit der Einsatzstelle verabredet.

15. Wie sieht die fachliche Anleitung und pädagogische Begleitung der BFDler aus?

Die Freiwilligen werden während des BFD pädagogisch begleitet, um sie auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, ihre Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Die pädagogische Begleitung beinhaltet vor allem eine fachliche Anleitung sowie die Seminarteilnahme.

Die Einsatzstelle ist zur Anleitung der Freiwilligen verpflichtet und benennt hierzu eine Fachkraft, die die Freiwilligen unterstützt und berät. Sie vermittelt den Freiwilligen spezifische Kenntnisse für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- sowie Berufsweg. Zudem werden die Freiwilligen durch regelmäßige Gespräche und Teilhabe an Teamgesprächen in der Einsatzstelle eingebunden.

Der Gesetzgeber schreibt für den Bundesfreiwilligendienst die Teilnahme an Seminaren vor, um den Freiwilligen  soziale und interkulturelle Kompetenzen zu vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.

16. Was muss ich als Arbeitsloser beachten?

Arbeitslosengeld

Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II s. unten

ALG II

ALG II - Empfänger können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - das sogenannte Arbeitslosengeld II - dies nicht grundsätzlich ausschließt. Entsprechend der Handhabung beim bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) soll vom Taschengeld, das ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 175 Euro nicht als zu berücksichtigende Einnahme gelten. Dieser Betrag gilt ab dem 1.1.2012 und soll somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Außerdem kann ein volljähriger Hilfebedürftiger vom Einkommen in der Regel nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V einen Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie gegebenenfalls Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen. Wegen dieser vom Gesetz vorgesehenen Gleichbehandlung beider Freiwilligendienste ist zudem die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie beim Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), sodass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen.

17. Gelten Arbeitsschutzbestimmungen und habe ich Urlaubsansprüche?

Arbeitsschutz

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.

Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Tage. Dauert der Bundesfreiwilligendienst weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs reduziert; dauert es länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

18. Wie sieht es mit der Besteuerung des Taschengeldes im BFD aus, werden Steuern abgezogen?

Nach einem Erlass des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) steht nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) noch eine Entscheidung darüber aus, ob und nach welchen Kriterien das Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst besteuert wird. Bis zu dieser Entscheidung wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung des Taschengeldes vorläufig verzichtet.

Der Beschluss für die vorgenannte Steuerfreistellung wurde nach Angaben des BMF nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder getroffen. Das BMF geht davon aus, dass die Finanzämter auf dem üblichen Dienstweg darüber informiert werden.