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GEMA

In den Städten gibt es häufig Anlässe, bei denen Musik gespielt wird. Etwa bei Liveauftritten von Berufs- oder Hobbymusikern auf städtischen Veranstaltungen oder beim öffentlichen Abspielen von Tonträgern. Ist diese Musik urheberrechtlich geschützt, sind solche Nutzungen der Gesellschafft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anzuzeigen – und nach den von der GEMA aufgestellten Tarifen zu vergüten.

Blick auf ein Smartphone, mit dem ein Video einer Musikaufführung erstellt wird - Musikkiosk, Hannover

Überblick

Der Deutsche Städtetag hat mit der GEMA einen sogenannten Gesamtvertrag geschlossen. Der Deutsche Städtetag ist über die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ferner auch Mitglied der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. (BVMV), die ebenfalls einen Gesamtvertrag mit der GEMA geschlossen hat. Danach erhalten die Mitglieder der BVMV beziehungsweise die Mitglieder der Mitgliedsverbände der BVMV – also auch die unmittelbaren und mittelbaren Mitgliedsstädte sowie Mitgliedsverbände des Deutschen Städtetages – einen Nachlass auf die Vergütungssätze, sogenannter Gesamtvertragsnachlass oder Verbandsnachlass, in Höhe von derzeit 20 Prozent

Damit den Mitgliedsstädten und weiteren Mitgliedern der Gesamtvertragsnachlass von der GEMA gewährt werden kann, übermittelt der Deutsche Städtetag in regelmäßigen Abständen eine Liste der Mitgliedsstädte und weiterer Mitglieder an die GEMA, die diese als Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet.

Seine Mitglieder informiert der Deutsche Städtetag zudem per Rundschreiben über aktuelle Entwicklungen. Eingeloggte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedsstädte und Mitgliedsorganisationen des Deutschen Städtetages können diese Informationen unterhalb dieses Textes unter der Rubrik "Beiträge zu diesem Thema" einsehen.

Was ist bei Meldungen an die GEMA zu beachten?

  • Meldung vor Durchführung

Die Veranstaltungen müssen bei der GEMA vor deren Durchführung gemeldet werden. Andernfalls drohen der Verlust des Gesamtvertragsrabatts und Strafzahlungen.
GEMA-Hinweise unter: https://www.gema.de/de/musiknutzer

  • GEMA Online-Portal

Die Anmeldungen sollten möglichst über das Online-Portal der GEMA erfolgen.
GEMA-Hinweise unter: www.gema.de/de/hilfe/musikurheber/onlineportal

  • Musikfolge / Setlist melden

Bei Live-Musikveranstaltungen ist der GEMA nach der Veranstaltung die Musikfolge (Setlist) zu melden.
GEMA-Hinweise unter: www.gema.de/de/hilfe/musikurheber/onlineportal/setlist

Weitere Informationen zur GEMA

Übersicht über GEMA-Tarife

https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht

Schnell Antwortworten finden: GEMA Hilfecenter

https://www.gema.de/de/hilfe

Allgemeine Informationen zu Musikrechten 

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BMVM)

Kontakt bei allgemeinen Fragen

kontakt@gema.de