Präsidium
03.04.2020

Grundsteuerreform

Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages - Telefonkonferenz
  1. Das Präsidium spricht sich für ein bundesweit möglichst einheitliches Bewertungsrecht bei der Grundsteuer aus. Eine Rechtszersplitterung im Bundesgebiet bei der Grundsteuer sollte vermieden werden. Andernfalls drohen erhebliche Mehraufwände für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung.
     
  2. Die Länder-Öffnungsklausel für das Grundsteuerrecht wird als notwendiges Kompromiss-Element der Reform anerkannt. An landessgesetzliche Neuregelungen des Grundsteuerrechts sind aus Sicht der Städte jedoch folgende Mindestanforderungen zu stellen:
     
    1. Eine landesgesetzlich geregelte Grundsteuer muss verfassungsfest ausgestaltet werden. Es ist eine frühzeitige und umfassende Analyse der verfassungsrechtlichen Risiken durchzuführen.
       
    2. Das Steueraufkommen der Städte und Gemeinden aus der Grundsteuer muss gesichert werden.
       
    3. Durch neue Gesetzgebungsprozesse auf Länderebene und die anschließende Umsetzung darf die Fünfjahresfrist des Bundesverfassungsgerichts für eine Neubewertung des gesamten Grundbesitzes nicht gefährdet werden.
       
    4. Die verfassungsrechtlich verbürgte Hebesatzgarantie der Städte und Gemeinden muss unangetastet bleiben.
       
    5. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer sollte sich am Wert der Grundstücke orientieren.
       
    6. Die Länder sollten neue Reformmodelle allenfalls im Verbund mit weiteren Partner-Ländern umsetzen, damit der Mehraufwand für die benötigte zusätzliche IT-Infrastruktur der Finanzverwaltung verteilt werden kann. Zudem sollten landesrechtliche Modifikationen des Bundesrechts stets unter Bund und Ländern abgestimmt werden, damit auch weiterhin eine enge Zusammenarbeit der Länder bei der Entwicklung und Pflege der IT-Infrastruktur für die Grundsteuer-Administration möglich bleibt.
       
    7. Verteilungs- oder lenkungspolitisch motivierte Belastungsausgleiche zwischen unterschiedlichen Objektarten sind auf der Ebene der Tarifgestaltung vorzunehmen.
       
    8. Zur Unterstützung der bodenpolitischen Ziele der Städte – insbesondere zur Förderung der sog. Innenentwicklung – muss eine Tarifoption zur Mobilisierung erschlossener, aber unbebauter Grundstücke eingeführt werden.
       
    9. Das Steueraufkommen ist in ausgewogener Weise durch privat genutzte Wohngrundstücke und gewerblich genutzte Flächen zu erbringen.
       
    10. Von weiteren Ausnahmen oder Befreiungen von der Grundsteuer ist abzusehen.
       
    11. Eine landesgesetzliche Grundsteuerreform setzt Proberechnungen und systematische Analysen des Administrationsaufwandes voraus.
       
    12. Eine stärkere Kommunalisierung der Grundsteuererhebung ist nur unter strikter Wahrung des Konnexitätsprinzips akzeptabel.
       
  3. Das Präsidium betrachtet mit zunehmender Sorge, dass sich viele Länder noch nicht abschließend positioniert haben, ob und wie sie die Länder-Öffnungsklausel nutzen werden. Die engen Fristensetzungen des Bundesverfassungsgerichts für die Umsetzung der Reform erfordern schnelle Entscheidungen der Landesgesetzgeber. Die administrative Umsetzung der Reform duldet keinen weiteren Aufschub.
     
  4. Die Verantwortung für die fristgerechte Bewältigung der verbliebenen Reformaufgaben liegt auf Ebene der Länder. Daher müssen die Länder für alle Grundsteuerausfälle einstehen, die durch eine verspätete Umsetzung der Grundsteuerreform entstehen.