Handreichung
26.09.2014

Vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV

Hinweise für ÖPNV-Aufgabenträger zum Umgang mit der Zielbestimmung des novellierten Personenbeförderungsgesetzes

Die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) enthält auch neue Regelungen zur Barrierefreiheit. Für die Schaffung eines barrierefreien Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) hat der Gesetzgeber eine politische Zielbestimmung im PBefG verankert: Die Aufgabenträger werden verpflichtet, in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, schon bis 2022 die Barrierefreiheit auf den gesamten ÖPNV in Deutschland auszudehnen.

Diese Zielstellung ist nicht zuletzt mit Blick auf den demografischen Wandel zu begrüßen. Ein barrierefreier ÖPNV bietet mehr Komfort und Zugänglichkeit für alle Fahrgäste, unabhängig von speziellen Bedürfnissen oder einer möglichen temporären oder dauerhaften Behinderung. Menschen mit Kinderwagen werden ebenso profitieren wie ältere und kranke Menschen mit Gehhilfen. Bei den Betroffenen weckt die Formulierung im neuen PBefG große Hoffnungen.

Die Pflicht zur Berücksichtigung dieses Ziels wirft bei den ÖPNV-Aufgabenträgern Fragen auf, zumal eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe der Interpretation bedarf. Mit den vorliegenden Hinweisen soll den Aufgabenträgern eine Hilfestellung gegeben werden. Die Handreichung wurde von einer ad-hoc-Arbeitsgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft ÖPNV der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet.

Verkerhswende: Straßenverkehr, Radstraße, ÖPNV

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