Kommunales Vorkaufsrecht
22.01.2024

"Bau- und Wohnungskrise darf nicht Stadtentwicklungskrise werden"

Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, gegenüber der Heilbronner Stimme
  • Porträtbild von Helmut Dedy

"Die aktuelle Bau- und Wohnungskrise darf nicht zur Stadtentwicklungskrise werden; deshalb müssen die Städte aktiv handeln können.

Die Städte brauchen grundsätzlich ein Vorkaufsrecht für alle Grundstücke im Stadtgebiet. Denn das Grundstücksportfolio, für das ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, ist bislang zu eingeschränkt. Die Städte brauchen Flächen für die Verkehrswende, die Wärmewende, für Klimaanpassung und Grünflächen.

Ein umfassendes Vorkaufsrecht für die Städte hilft auch, Bauwillige und Investoren für Wohnen und Gewerbe mit Bauland zu versorgen – und so Preise auf breiter Front zu dämpfen.

Die Vorkaufsrechte dienen städtebaulichen wie sozialen, wirtschaftlichen wie klimatischen Zielen. Wenn die Städte Grundeigentümer sind, können sie auch dafür sorgen, dass ein angemessener Anteil an bezahlbarem Wohnraum entsteht und auch dauerhaft erhalten bleibt.

Aber mit dem geltenden Recht hakt es beim Vorkaufsrecht: Zum Beispiel in sozialen Erhaltungsgebieten läuft das Vorkaufsrecht aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 ins Leere. Gerade die großen Städte mit hoher Dynamik im Immobilienmarkt brauchen diese Möglichkeit. Das soll greifen, wenn die Stadt einschätzt, dass der Erwerber zukünftig die Immobilie nicht im Sinne der sozialen Erhaltungssatzung nutzen will. Dafür reicht die gesetzliche Grundlage derzeit nicht, so das Bundesverwaltungsgericht. Die Ampel wollte das reparieren, aber es ist bis jetzt nichts passiert.

Die Städte müssen endlich wieder handlungsfähig werden und Vorkaufsrechte umfassend und auch in sozialen Erhaltungsgebieten anwenden dürfen.

Auch bei Share Deals läuft das Vorkaufsrecht ins Leere. In einem Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an einem Unternehmen, in dem Immobilien gebündelt sind. Dadurch wird ein separater Grundstücksverkauf umgangen und das kommunale Vorkaufsrecht greift nicht. Hier ist eine Regelung erforderlich, die das kommunale Vorkaufsrecht anwendbar macht."

Zum Artikel auf www.stimme.de

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