Handreichung zur praktischen Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses
Die Handreichung dient dazu, die praktische Bedeutung der gesetzlichen Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses (ÜÖI) für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen in § 1 Abs. 1 Satz 2 TKG einzuordnen und deren Auswirkungen auf behördliche Entscheidungsprozesse nachvollziehbar darzustellen. Sie soll den zuständigen Behörden eine erste Orientierung für den Umgang mit der Neuregelung geben und insbesondere aufzeigen, an welchen Stellen die gesetzgeberische Wertungsentscheidung in fachrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen und die bisherige Verwaltungspraxis an die neue Rechtslage anzupassen ist.
Ziel der Handreichung ist es, die grundlegenden rechtlichen Zusammenhänge verständlich darzustellen. Dazu gehören insbesondere die Einordnung des ÜÖI in das System des öffentlichen Rechts und seine Bedeutung für Beurteilungs-, Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Zugleich soll verdeutlicht werden, dass die Feststellung des ÜÖI bestehende fachrechtliche Anforderungen nicht ersetzt, sondern im Kontext der Anwendung des jeweiligen Fachrechts zu beachten ist. Grundlage des Fachrechts können Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes (z. B. das Bundesnaturschutzgesetz), der Länder (z. B. Denkmalschutzgesetze) oder auch kommunale Satzungen sein.
Die Handreichung soll ein gemeinsames Grundverständnis für die rechtliche Wirkung der Neuregelung schaffen und eine konsistente Anwendung in der Verwaltungspraxis unterstützen. Sie ist ebenso wie die vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) und dem Gigabitbüro des Bundes erstellten "FAQ zum überragenden öffentlichen Interesse" als orientierende Arbeitshilfe für die rechtliche Bewertung zu verstehen, ohne die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls zu ersetzen.
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vom Gigabitbüro des Bundes