Luftreinhalteplan für die Stadt Köln
12.09.2019

Nach Urteil: "Kein Grund zur Entwarnung"

Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Luftreinhalteplan des Landes für die Stadt Köln und möglichen Fahrverboten in der Stadt sagte Städtetag-Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy:

"Es kommt zwar kurzfristig nicht zu Fahrverboten in Köln. Doch das Gericht hat das Land aufgefordert, den Luftreinhalteplan rasch zu überarbeiten und zumindest streckenbezogene Fahrverbote an einzelnen Straßenabschnitten vorzusehen. Diese müsse die Bezirksregierung prüfen und festlegen. Es gibt also keinen Grund zur Entwarnung. Zwar wird die Fortschreibung des aktuellen Luftreinhalteplans erfahrungsgemäß einige Monate brauchen. Die Stickoxid-Grenzwerte einzuhalten, bleibt in den Städten mit zu hohen Werten aber eine erhebliche Herausforderung. Allein in Nordrhein-Westfalen laufen noch ein Dutzend weitere Verfahren gegen das Land zu Luftreinhalteplänen.

Das Gericht hat bestätigt: Fahrverbote dürfen nur das letzte Mittel bleiben, wenn nicht auf anderem Wege die Grenzwerte für Stickoxid in den Städten eingehalten werden können. Deshalb werden die Luftreinhaltepläne in Zusammenarbeit zwischen Land und den Städten fortgeschrieben und die darin enthaltenen Maßnahmen so schnell wie möglich umgesetzt.

Um Fahrverbote zu vermeiden, sind aber vor allem die Autohersteller in der Pflicht. Die ersten Einbauten für die Hardwarenachrüstung haben jetzt endlich eine Betriebserlaubnis erhalten. Die Autohersteller müssen ihre Kunden rasch damit versorgen und die Kosten für die Hardware-Nachrüstung tragen, denn sie haben das Problem verursacht. Die Besitzerinnen und Besitzer von Dieselautos dürfen die Nachrüstung nicht aus eigener Tasche zahlen müssen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Luftreinhalteplan des Landes Nordrhein-Westfalen für Köln als rechtswidrig eingestuft, weil die Bezirksregierung für den zum 1. April aktualisierten Luftreinhalteplan keine streckenbezogenen Fahrverbote geprüft hat. Zudem hat sich das Gericht sehr grundlegend mit den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten befasst und ausgeführt, dass Fahrverbote unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig sein müssen.

Und es vertritt die Auffassung, die vom Bund getroffene Neuregelung des Bundesimmissionsschutzrechts, wonach Fahrverbote in der Regel erst bei Überschreitung des Grenzwerts von 50 Mikrogramm Stickoxid in Frage kommen, sei mit dem Recht der EU unvereinbar. In diesem Zusammenhang werden die Urteilsgründe mehr Klarheit bringen."