Hauptausschuss
16.11.2023

Reform der Notfallversorgung

Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages
  1. Rettungsdienste und Notaufnahmen kommunaler Krankenhäuser sind seit Jahren teils über die Belastungsgrenze ausgelastet. Der Hauptausschuss unterstreicht, dass in allen Sektoren der Notfallversorgung – Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst, Krankenhäuser und Rettungsdienst – ein dringender Reformbedarf besteht. Die Vorschläge der Regierungskommission sind dabei ein erster Schritt. Das Zusammenspiel zwischen Notfallrettung und ambulantem ärztlichen Bereitschaftsdienst als Kern der Reform wird allerdings noch nicht im Sinne der Städte gelöst.
     
  2. Den vorgelegten Vorschlag einer verbundenen Leitstelle mit Rettungsdienst, ärztlichem Bereitschaftsdienst und Katastrophenschutz lehnt der Hauptausschuss ab. Zielführender ist es, den Notruf 112 und den ambulanten Notruf 116 117 durch technische Strukturen besser miteinander zu verbinden. Auch müssen die Möglichkeiten des Telenotarztes und der Telemedizin perspektivisch viel stärker in den Blick genommen werden.
     
  3. Um die Notfallrettung weiterhin leistungsfähig zu halten, muss vor allem der ambulante ärztliche Bereitschaftsdienst seiner Rolle besser gerecht werden. Der ambulante Notruf 116 117 muss für die Bürgerinnen und Bürger verlässlich erreichbar sein. So sollten definierte Reaktionszeiten wie bei der 112 festgelegt werden. Zudem müssen ambulante Zentren auch am Wochenende und in Randzeiten für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich sein. Dringend geboten ist der Ausbau von zeitnahen Hausbesuchen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Notfallrettung und die kommunalen Krankenhäuser können die Defizite des ambulanten Gesundheitssystems nicht länger auffangen.
     
  4. Für die Schnittstelle zum Krankenhaus befürwortet der Hauptausschuss die Ansätze des Reformvorschlags. Integrierte Notfallzentren und eine zentrale Ersteinschätzungsstelle als gemeinsamer Tresen im Krankenhaus haben sich in der Praxis als sinnvolle Strukturen bereits bewährt. Die räumliche Nähe und bedarfsgerecht geöffnete KV-Notarztpraxis sind dabei notwendige Voraussetzungen zur angemessenen Patientenversorgung.
     
  5. Das Vorhaben, den Rettungsdienst als eigenständiges Leistungssegment im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) aufzunehmen, lehnt der Hauptausschuss ab. Der Rettungsdienst ist Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr und mit der Logik von festen Budgets nicht vereinbar. Unvorhergesehene Ereignisse, vor allem Großschadenslagen und Katastrophen, lassen sich kaum finanziell planbar abbilden und budgetieren.
     
  6. Der Hauptausschuss nimmt das Diskussionspapier zur Reform der Notfallversorgung zur Kenntnis.