Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, haben Bundestag und Bundesrat im Dezember 2021 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 verabschiedet. Diese gilt ab dem 15. März 2022 und betrifft auch Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Wir möchten Sie in diesem Schreiben darüber informieren, wie sich die Impfpflicht auf die Freiwilligendienstleistenden im BFD auswirkt.
Wer ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?
Die Impfpflicht betrifft alle "Tätigen" der in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden von der Begrifflichkeit der "Tätigen" ausdrücklich auch Personen umfasst, welche ihren Freiwilligendienst nach dem BFDG oder JFDG ableisten (siehe Deutscher Bundestag, Drucksache 20/188, Seite 38). Ausgenommen sind gemäß Satz 2 nur solche Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Bei Fragen, ob eine Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst zu den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen gehört, sollten sich die Einsatzstellen an das für sie zuständige Gesundheitsamt wenden.
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Freiwillige, die von der Impfpflicht betroffen sind, müssen der Leitung ihrer jeweiligen Einrichtung folgenden Nachweis vorlegen (§ 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG): Impfnachweis, Genesenennachweis oder ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht möglich ist.
Was passiert, wenn kein Nachweis erbracht werden kann?
Legen Freiwillige bis zum 15. März 2022 keinen entsprechenden Nachweis vor, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG). Solange Freiwillige bis zu einer Entscheidung durch das Gesundheitsamt im Rahmen der jeweils geltenden Corona-Schutzverordnung (z. B. 3G) weiter in der Einsatzstelle tätig werden dürfen, haben sie auch Anspruch auf die Leistungen aus der Vereinbarung (Taschengeld etc.).
Wenn eine Person trotz Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, kann das Gesundheitsamt dieser Person untersagen, die dem Betrieb dienenden Räume der Einrichtung oder des Unternehmens zu betreten oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig zu sein. Trifft das Gesundheitsamt die Entscheidung, dass ein Einsatz nicht bzw. nicht weiter erfolgen darf, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf die Leistungen aus der Vereinbarung.
Für Freiwillige, deren BFD ab dem 16. März 2022 beginnen würde, ist eine Dienstaufnahme in einer Einrichtung, für die eine Impfpflicht besteht, nur dann möglich, wenn sie vor Dienstbeginn einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Geschieht dies nicht, darf ein Einsatz nicht erfolgen. Es besteht dann auch kein Anspruch auf die Leistungen aus der Vereinbarung.
Kann eine Dienstaufnahme gar nicht erst erfolgen, bzw. ist eine weitere Ableistung des Dienstes nicht mehr möglich, kann die Beendigung des Bundesfreiwilligendienstes entsprechend der Möglichkeiten nach Ziffer 4ff. der Freiwilligenvereinbarung geprüft werden.
Im Informationsportal der Zentralstelle BAFzA finden Sie die entsprechende Meldung.