Rundschreiben
09.04.2021

Verankerung der Notbremse im Infektionsschutzgesetz

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, die Regelungen zur Notbremse bei einer Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern im Infektionsschutzgesetz verbindlich zu regeln.

Rundschreiben des Hauptgeschäftsführers Helmut Dedy

Bund und Länder haben ihr für nächste Woche geplantes Treffen zur Beratung der weiteren Corona Maßnahmen abgesagt und sich darauf verständigt, die Regelungen zur Notbremse bei einer Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern im Infektionsschutzgesetz verbindlich zu regeln. Eine Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen für eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes liegt zwischenzeitlich vor. Wir gehen davon aus, dass dieser Vorschlag erste Trends erkennen lässt, aber noch Änderungen erfahren wird.

Nach dieser Formulierungshilfe sollen weitreichende Beschränkungen in Kraft treten, sobald an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz von 100 in einer Stadt oder Kreis überschritten wird. Über die zentralen Punkte möchten wir Sie gerne informieren.

1. Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person beschränkt. Dabei darf die Höchstzahl von fünf Personen nicht überschritten werden. Kindern unter 14 Jahren werden nicht hinzugerechnet.

Es wird eine Ausgangssperre von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr geregelt. Ausnahmen für berufliche und weitere wichtige Gründe werden aufgezählt.

2. Schule und Kita

Für Schulen wird ab einer Inzidenz von 100 Distanzunterricht angeordnet. Regelungen zur Notbetreuung treffen die Länder. Präsenzunterricht ist möglich, wenn Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte zweimal pro Woche getestet werden. Schulen müssen geschlossen bleiben, wenn die Inzidenz in der Stadt oder dem Kreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Grenze von 200 überschritten hat. Für Kitas gelten die Maßgaben entsprechend.

3. Einzelhandel

Die Geschäfte des Einzelhandels müssen ab einer Inzidenz ab 100 schließen. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien und Tankstellen sind davon ausgenommen.

4. Gastronomie und Hotelgewerbe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Auch die Gastronomie jeder Art einschließlich Betriebskantinen ist bei Überschreitung der 100-Inzidenz-Grenze untersagt. Zulässig bleiben Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

Übernachtungen zu touristischen Zwecken bleiben untersagt.

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind bei Überschreitung der 100-Grenze zu schließen und entsprechende Veranstaltungen zu untersagen.

5. Homeoffice

Die Arbeitgeber werden verpflichtet, den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz sollen kurzfristig erfolgen. Wir werden Sie informieren.