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Umsetzung des § 9 ElektroG / Behältnisse nach § 9 Abs. 4 und 5 ElektroG
Die kommunalen Spitzenverbände haben sich gemeinsam mit den Herstellern auf eine Veröffentlichung der Hinweise zur Art der in Frage kommenden Behälter und deren Platzbedarf verständigt (Stand August 2005).

§ 9 Abs. 4 ElektroG sieht zunächst vor, dass die Hersteller den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) für die fünf Gruppen unentgeltlich Behältnisse bereit zu stellen haben. § 9 Abs. 5 präzisiert die Anforderungen an die Behältnisse dahingehend, dass sie abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der Gruppe 4 für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein müssen. Für die Behältnisse der Gruppe 3 wird gefordert, dass Bildschirmgeräte separat und bruchsicher erfasst werden sollen.

Mit dem nun vorliegenden vorläufigen Arbeitsergebnis werden sowohl die Anforderungen an die Behälter, die aus Sicht der beteiligten Verbände geeignet erscheinen, als auch der Platzbedarf präzisiert.

20050804_ElektroG
Hinweise zu Behältnissen nach § 9 Abs. 4 und 5 ElektroG
(PDF-Datei, Stand: August 2005)



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