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Immobilienverkäufe nicht ausschreibungspflichtig - Europäischer Gerichtshof sichert kommunale Handlungsspielräume

Städtetag zur Ausschreibungspflicht von Grundstücksverkäufen

Köln/Berlin, 25. März 2010
Der Deutsche Städtetag begrüßt das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Ausschreibungspflicht von kommunalen Grundstücksverkäufen. „Der Europäische Gerichtshof sichert mit dem Urteil kommunale Handlungsspielräume bei der Stadtentwicklung. Das Instrument der städtebaulichen Verträge kann mit neuem Leben erfüllt werden. Diese Verträge dienen dazu, zügig Baurecht für wichtige Investitionen in unseren Städten zu schaffen und zeitnah umzusetzen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, Dr. Stephan Articus. Anderenfalls hätten künftig Kommunen Grundstücke nur nach den sehr komplizierten und langwierigen Vergaberegelungen für öffentliche Aufträge verkaufen dürfen.

Mit dem Urteil hat der Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass eine Kommune den Verkauf eines ihr gehörenden Grundstückes nicht öffentlich ausschreiben muss, wenn sie den Grundstückserwerber zum Beispiel mit den Mitteln eines städtebaulichen Vertrags lediglich verpflichten will, bestimmte städtebauliche Ziele zu erfüllen, um damit die Attraktivität der Kommune zu erhöhen.

Zum Hintergrund: Seit Ende 2007 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in mehreren Fällen entgegen der bisherigen Praxis und Rechtssprechung entschieden, dass schon das bloße städtebauliche Interesse einer Kommune an einer Bau- oder Infrastrukturmaßnahme ausreiche, einen Beschaffungszweck anzunehmen. Damit wären zum Beispiel Investorenwettbewerbe, in deren Rahmen sich Unternehmer um den Erwerb eines kommunalen Grundstücks und die Errichtung von Immobilien mit den vom Verkäufer vorgegebenen städtebaulichen Anforderungen bemühen, den strengen und zeitaufwendigen Regeln des nationalen und europäischen Vergaberechts unterworfen worden.

Die wesentlichen Vorteile solcher Wettbewerbe und entsprechender städtebaulicher Verträge, nämlich die Verfahrensbeschleunigung und ihre Flexibilität bei der Umsetzung städtebaulicher Projekte, wären durch eine solche EU-weite Ausschreibungspflicht erheblich eingeschränkt worden.

Angesichts der zunehmenden Kritik an seiner Rechtsprechung, auch durch andere Gerichte in Deutschland, und entsprechender Änderungen im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009, mit der die vom OLG Düsseldorf festgestellte Rechtslage korrigiert werden sollte, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf beschlossen, einen entsprechenden Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, der Gegenstand des heute ergangenen Urteils ist.
 




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