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Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung im SGB II
Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages vom 16.6.2010

1. Der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages begrüßt die Einigung von Bund und Ländern auf eine verfassungsrechtliche Absicherung der regelhaften Zusammenarbeit von Bundesagentur und Kommunen auf dem Gebiet des SGB II in gemeinsamen Einrichtungen und der Fortsetzung der alleinigen Aufgabenwahrnehmung durch Optionskommunen. Mit den vorliegenden Gesetzentwürfen zur Änderung der Verfassung und des SGB II wird zahlreichen kommunalen Forderungen des Deutschen Städtetages Rechnung getragen und eine Kommunalisierung der Langzeitarbeitslosigkeit verhindert.

2. Auch in Anbetracht der grundsätzlich positiven Bewertung der Einigung hält der Deutsche Städtetag jedoch Nachbesserungen am Gesetzentwurf für dringend notwendig. Die Städte kritisieren die fehlende Beteiligung der Kommunen an den Kooperationsausschüssen auf Landesebene, die unzureichende Rolle der Trägerversammlung im Verhältnis zu den Trägern, die gesetzlich vorgeschriebene Übertragung der Aufgabenwahrnehmung kommunaler sozialintegrativer Leistungen auf die gemeinsamen Einrichtungen, die Übertragung von umfassenden dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnissen auf den Geschäftsführer ohne Beteiligung des jeweiligen Trägers sowie die mangelhafte Flexibilität bei der Ausgestaltung der konkreten Zusammenarbeit zwischen Bundesagentur und kommunalen Träger vor Ort.

3. Der Deutsche Städtetag mahnt eine verfassungsrechtlich sichere Ausgestaltung der zukünftigen Zusammenarbeit zwischen BA und Kommunen an. Die gesetzliche Verlagerung der statusrechtlichen Entscheidungsbefugnisse stellt einen Eingriff in die durch Artikel 28 Abs. 2 GG verbürgte Personalhoheit der Kommunen dar. Auch die Bindung der Kommunen an die Entscheidungen der BA und – im Streitfall – des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit ist verfassungsrechtlich sehr zweifelhaft. Die Übertragungspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung aller kommunalen Aufgaben im SGB II stellt eine Doppelung von Verwaltungsstrukturen und einen Verlust an Steuerungsmöglichkeiten durch die Kommunen dar und ist ebenfalls rechtlich zweifelhaft. Die Vorgabe einer 2/3-Mehrheit in den kommunalen Entscheidungsgremien bei der Beantragung der Zulassung der kommunalen Aufgabenwahrnehmung (Option) ist zwar inhaltlich nachvollziehbar, darf allerdings keine verfassungsrechtlichen Risiken aufwerfen.

4. Der Deutsche Städtetag fordert den Bund auf, den sowohl von den Ländern als auch von den Kommunen erhobenen Forderungen im Gesetzgebungsverfahren angemessen Rechnung zu tragen.
 

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